Allgemeine Reisebedingungen (ARB) und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der X-centives UG

Es geht leider nicht ohne. Hier kommen unsere grundlegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) für Reiseverträge zwischen dem Kunden – also Dir – und der X-centives UG
1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Buchung (darunter ist die Anmeldung zur gewählten Reise zu verstehen) gibt der Kunde gegenüber der X-centives UG (im Folgenden: XC) ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages ab. Der Kunde kann die Buchung schriftlich, per E-Mail, telefonisch gegenüber dem telefonischen Buchungsservice von XC, persönlich oder über das im Internet-Reiseportal von XC bereitgestellte Reiseanmelde-Formular vornehmen. Bei elektronischen Buchungen (E-Mail, Internet) wird XC den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Wege an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse bestätigen. Diese Bestätigung stellt jedoch noch keine Annahmeerklärung bezüglich der gewählten Reise dar, sofern es sich nicht ausdrücklich um eine „Reisebestätigung“ handelt.

1.2 Grundlage des Vertragsangebotes des Kunden sind die Reiseausschreibung, insbesondere gemäß dem jeweils aktuellen Katalog bzw. dem Reiseportal, und etwaige dem Kunden von XC übermittelte Informationen. Der Kunde ist an das Vertragsangebot für die Dauer von fünf Werktagen gebunden.

1.3 Von XC im Rahmen der Vermittlung, dem Vertrieb oder der Erbringung von Reiseleistungen eingeschaltete Dritte sind nicht bevollmächtigt, für XC Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, mit denen die Angaben in der Reiseausschreibung oder der Inhalt des Reisevertrages geändert werden.

1.4 Die Angaben in Orts-, Hotel- oder anderen nicht von XC als Reiseveranstalter herausgegebenen Prospekten sowie in Internetausschreibungen anderer Unternehmen sind für XC und ihre Leistungspflichten nicht verbindlich, soweit sie nicht durch eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand des Reisevertrages oder zum Inhalt der Leistungspflichten von XC gemacht worden sind.

1.5 Die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden erfolgt durch die Übermittlung der Reisebestätigung von XC. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von XC vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von XC vor, an das XC für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde XC innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt, was auch durch Leistung einer Zahlung erfolgen kann.

1.6 Meldet der Kunde auch weitere Reiseteilnehmer für die Reise an, ist er verpflichtet, auch für die Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen der von ihm angemeldeten Reiseteilnehmer einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. Zahlungsbedingungen

2.1 Unsere Zahlungsbedingungen sehen eine Staffelzahlung des Reisepreises vor:

20% bei Buchung
50% bis 8 Wochen vor Veranstaltung
100% bis 4 Wochen vor Veranstaltung

Die o.g. Zahlungstranchen sind nicht erstattungsfähig.

Mit Eingang der schriftlichen Reisebestätigung beim Kunden werden 20 % der Gesamtkosten fällig und XC übermittelt den Sicherungsschein der Kundengeldabsicherung sowie die Reiseunterlagen auf elektronischem Weg. Bis 4 Wochen vor Veranstaltungsdatum sind insgesamt 50% der Gesamtkosten und bis 2 Wochen vor Veranstaltung 100% der Gesamtkosten zu zahlen. Ist die 14-Tage-Frist bereits am Buchungsdatum unterschritten, ist der Gesamtbetrag sofort fällig. Anderweitige Zahlungskonditionen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit XC.

2.2 Zahlungen haben unter Angabe der auf der Rechnung ersichtlichen Rechnungsnummer zu erfolgen.

2.3 Leistet der Kunde die Zahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist XC berechtigt, nach Aufforderung und angemessener Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird XC dem Kunden die entsprechenden Stornierungsgebühren gemäß Ziffer 6 berechnen.

2.4 Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung von Reiseleistungen.

3. Leistungen und Sonderwünsche

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Leistungsbeschreibungen, so wie sie Vertragsgrundlage geworden sind, und die hierauf Bezug nehmenden Angaben verbindlich. Sonderwünsche können wir nicht verbindlich zusagen.

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1 XC ist nur dann berechtigt, Änderungen an wesentlichen Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages vorzunehmen, wenn diese nach Vertragsabschluss notwendig werden und von XC nicht entgegen Treu und Glauben herbeigeführt wurden, und soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, sofern die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. XC wird den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund informieren.

4.2 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn XC in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem eigenen Angebotsspektrum anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von XC über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise bei XC geltend zu machen.

4.3 XC behält sich vor, den Reisepreis auch nach Vertragsabschluss im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie folgt zu ändern:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages geltenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann XC den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann XC vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Die Zahlung des sich danach ergebenden Erhöhungsbetrages für den Einzelplatz kann XC vom Kunden verlangen. Werden bei Abschluss des Reisevertrages geltende Abgaben, die für den vereinbarten Leistungsumfang wesentlich und in diesem enthalten sind, wie Tourismusabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, gegenüber XC erhöht, kann diese den Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufsetzen. Eine Erhöhung ist in allen genannten Fällen nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für XC nicht absehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird XC den Kunden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reiseantritt wirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn XC in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem eigenen Angebotsspektrum anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von XC über die Preiserhöhung bei XC geltend zu machen.

5. Reiseunterlagen

5.1 Der Kunde hat XC zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von XC mitgeteilten Frist erhält.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm übermittelten Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung zu überprüfen. Der Kunde ist weiter verpflichtet, XC von etwaigen Abweichungen, fehlenden Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, ist er für einen ihm hieraus entstehenden Schaden mitverantwortlich (§ 254 BGB).

6. Rücktritt des Kunden vor Reisebeginn – Stornokosten

6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber XC zu erklären. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

6.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert XC den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann XC, soweit der Rücktritt nicht selbst zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

6.3 XC hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung resultiert aus der Nichtnutzung und des Verfalls des für den ursprünglichen Reiseteilnehmer reservierten Platzes. Sollte ein neuer Reiseteilnehmer (zum Beispiel über eine Warteliste) nachrücken, verzichtet XC selbstverständlich auf den Entschädigungsanspruch, der nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet wird:

ab Buchungsbestätigung: 20 % des Reisepreises
bis 8 Wochen vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises
bis 4 Wochen vor Reiseantritt: 100 % des Reisepreises

XC behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit XC nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist XC verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

6.4 Bitte beachte, dass für bestimmte Produkte wie z. B einige der so genannten Erlebnisreisen, bestimmte Gruppenreisen und bestimmte Hotels gesonderte Umbuchungs- und Stornierungsbedingungen gelten können, die im Einzelfall gegebenenfalls zu höheren Kosten als den in Ziffer 6.3 aufgeführten Entschädigungspauschalen führen können. Das gleiche kann bei Sonderarrangements mit speziellen Angeboten außerhalb des Internetprogramms gelten. Dies gilt jedoch nur, wenn Du bei der Buchung ausdrücklich darauf hingewiesen wurdest und Dir die besonderen Umbuchungs- und Stornobedingungen mitgeteilt wurden. Zudem werden sie in der per E-Mail schriftlich erfolgten Reisebestätigung ausdrücklich aufgeführt.

6.5 Dem Kunden steht das Recht zu, gegenüber XC den Nachweis zu führen, dass XC überhaupt kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die geforderte Stornopauschale.

6.6 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen natürlich unberührt. In diesem Fall entfällt der Entschädigungsanspruch.

7. Umbuchungen

7.1 Nach Zugang der Reisebestätigung hat der Kunde keinen Anspruch auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung).

8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

XC kann wegen Nichterreichens einer vorgesehenen Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie der Zeitpunkt angegeben wurde, bis zu dem einem Kunden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angegeben ist oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verwiesen wird.
Ein Rücktritt ist spätestens am 30. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird XC unverzüglich vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Sofern die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt wird, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm im Verlauf der Reise ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.

10. Kündigung durch XC

XC kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch XC die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt XC, so behält XC den Anspruch auf den Reisepreis; XC muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die XC aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

11. Gewährleistung

11.1 Abhilfe
Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. XC kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

11.2 Mängelanzeige
Es obliegt dem Reisenden, einen aufgetretenen Reisemangel XC anzuzeigen. Unterlässt er dies, erfolgt keine Minderung des Reisepreises. Die Mängelanzeige kann formlos erfolgen, es wird aber empfohlen, sie schriftlich abzufassen. Die Mängelanzeige ist entbehrlich, wenn eine Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist oder XC über den Mangel nicht im Unklaren gewesen sein konnte. Der Reisende sollte dabei die Mängelanzeige zunächst der Reiseleitung von XC am Urlaubsort zur Kenntnis geben, um XC so die Möglichkeit zu geben, sich unmittelbar um Abhilfe zu bemühen. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. eines Vertreters von XC wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, informiert. Die örtliche Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.

11.3 Fristsetzung vor Kündigung
Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde/ Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, XC erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reisende XC erfolglos eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung gesetzt hat. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von XC verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

11.4 Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
XC empfiehlt seinen Kunden dringend, bei Flugreisen etwaige Schäden oder Verspätungen in der Gepäckbeförderung unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist unverzüglich, spätestens jedoch bei Gepäckbeschädigung innerhalb von 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach der Übergabe des Gepäcks, zu erstatten. XC wird den Kunden bei der Schadensanzeige vor Ort unterstützen, auch wenn die Flugreise und damit der Gepäcktransport nicht Teil der Reiseleistung von XC darstellt.

12. Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651j BGB)

Sowohl der Kunde als auch XC haben das Recht, den Reisevertrag zu kündigen, wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Wird der Vertrag nach Maßgabe dieser Regelung gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 BGB Anwendung. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reisenden zur Last, da An- und Abreise nicht Teil des Reisevertrags von XC darstellen.

13. Beschränkung der Haftung

13.1 Die vertragliche Haftung von XC ist für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, auf den Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde,
oder
b) soweit XC für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisendem und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben davon unberührt.

13.2 Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

13.3 XC haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt wurden (z.B. Ausflüge, Besichtigungen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertrags als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von XC sind. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt jedoch nicht für Leistungen, die die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise zum Gegenstand haben, sofern für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von XC ursächlich geworden ist.

13.4 Einige Reisen von XC mit Erlebnis-Charakter, Trekking-Touren, Wanderreisen sowie Reiseprogramme in entlegene und touristisch nicht erschlossene Regionen erfordern hohe Fitness und körperliche Belastbarkeit. Diese Reisen sind, auch bei Anwendung der Sorgfalt eines vernünftigen Reiseveranstalters, nicht mit den Sicherheits- und Komfort-Standards von Pauschalreisen an allgemein bekannte Urlaubsdestinationen vergleichbar. Angaben zu den körperlichen Anforderungen bestimmter Reisen macht XC nach bestem Wissen und Gewissen. Eine sorgfältige Prüfung und Selbsteinschätzung, gegebenenfalls unter Heranziehung des Hausarztes, wird dringend empfohlen. Im Falle von Zweifeln bitten wir unsere Kunden, zusätzliche konkrete Informationen zu den einzelnen Reisen direkt bei XC einzuholen.

14. Ausschluss von Ansprüchen

14.1 Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB hat der Kunde/Reisende innerhalb eines Monates nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber XC geltend zu machen.

14.2 Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder an einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

14.3 Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber X-centives UG (haftungsbeschränkt), Schlüterstr. 67, 10625 Berlin erfolgen. Sie ist formlos möglich, es wird aber empfohlen, die Ansprüche schriftlich geltend zu machen.

14.4 Nach Ablauf der Frist kann der Kunde/Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

15. Verjährung

15.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von XC oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in einem Jahr. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von XC oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

15.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren ebenfalls nach Ablauf eines Jahres.

15.3 Die Verjährung nach den Ziffern 15.1 und 15.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder an einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

15.4 Schweben zwischen XC und dem Kunden Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder XC die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

16.1 XC wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt nach bestem Wissen und Gewissen unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

16.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Eine eigenständige Recherche einzuhaltender behördlicher Bestimmungen zur reibungslosen Teilnahme am Reiseangebot von XC wird vom Kunden erwartet. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen daher zu seinen Lasten. Dies gilt auch, wenn XC nicht oder unzureichend informiert hat.

16.3 XC haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung.

16.4 Sofern der Kunde XC durch besondere Vereinbarung ausdrücklich mit der Beschaffung von Pass-, Visa- oder Gesundheitsdokumenten beauftragt hat, kann XC die Erstattung der im Zusammenhang mit der Dokumentenbeschaffung entstandenen Aufwendungen verlangen (z. B. Telekommunikationskosten und in Eilfällen die Kosten von Botendiensten und/ oder die Kosten für die Beauftragung einschlägiger Serviceunternehmen). XC wird bei der Übernahme eines Auftrages zur Dokumentenbeschaffung den Reisekunden über die voraussichtliche Höhe der Kosten informieren. XC haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang solcher Dokumente, es sei denn, dass XC eigene Pflichten schuldhaft verletzt und die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände schuldhaft (mit-)verursacht hat.

17. Reiserücktrittskostenversicherung

Der Kunde wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, eine Reiserücktrittskosten- und eine Reiseabbruchversicherung abzuschließen. Eine Reiserücktrittskosten- und eine Reiseabbruchversicherung sind im jeweiligen Reisepreis nicht enthalten.

18. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Berlin. Einer Abweichung hiervon muss zuvor schriftlich zugestimmt werden.

Anschrift des Reiseveranstalters:
X-centives UG (haftungsbeschränkt)
Schlüterstr. 67
10625 Berlin
Deutschland

Stand: März 2020